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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchG,NI - Niedersächsisches Archivgesetz/
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§ 3a NArchG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 3a NArchG – Löschung personenbezogener Daten in Schriftgut
Der im öffentlichen Interesse liegende Archivzweck (Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung) steht einer Löschung von in Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr entgegen, wenn
- 1.
die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen das Schriftgut dem Landesarchiv angeboten haben und das Landesarchiv
- a)
festgestellt hat, dass es sich nicht um Archivgut handelt, oder
- b)
die Feststellung, ob es sich um Archivgut handelt, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Angebot getroffen hat
oder
- 2.
das Landesarchiv entschieden hat, dass dieses Schriftgut nicht anzubieten ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchG,NI - Niedersächsisches Archivgesetz/
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