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§ 6 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 HmbBeihVO – Psychotherapeutische Leistungen

Psychotherapeutische Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBeihVO,HH - Hamburgische Beihilfeverordnung/§§ 5 - 19, Abschnitt II - Aufwendungen in Krankheitsfällen/