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§ 21 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbRiG – Berufung von Nachfolgern

(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 14 - 27a, Zweiter Abschnitt - Richterwahl/
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