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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/
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§ 40 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 40 HmbRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Richterrat erlischt durch
- 1.Ende der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus dem Gericht,
- 5.Abordnung zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,
- 6.Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,
- 7.Verlust des passiven Wahlrechts in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3,
- 8.erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung des Richterrats oder Ausschluss aus dem Richterrat durch gerichtliche Entscheidung,
- 9.gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt, die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/
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