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§ 84 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 4. – Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HmbRiG – Entscheidungen des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung und Änderung dieser Anordnungen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Richterdienstkammer durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Richterdienstkammer ist die Beschwerde zulässig.

(2) An Stelle der Richterdienstkammer entscheidet der Richterdienstsenat, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte/§§ 82 - 86, 4. - Disziplinarverfahren/
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