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Art. 96 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 96 Hess. FFG – Inhalt der Terminsbestimmung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Grundstücks unter Angabe der Größe und des Grundbuchblattes,
  2. 2.
    die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers,
  3. 3.
    die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt,
  4. 4.
    die Zeit und den Ort des Versteigerungstermins,
  5. 5.
    die Angabe des Ortes, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können, falls vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 93 - 104, Siebenter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken/
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