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§ 21 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

3. Abschnitt – Offenlegung von Daten

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbVerfSchG – Offenlegungsverbote und -einschränkungen

(1) Die Offenlegung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn

  1. 1.

    eine Prüfung durch die offenlegende Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für die Empfängerin oder den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind,

  2. 2.

    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder

  3. 3.

    für die offenlegende Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen.

(2) Besondere Rechtsvorschriften, die die Offenlegung von Informationen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVerfSchG,HH - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 12 - 22, 3. Abschnitt - Offenlegung von Daten/
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