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§ 5 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGleiG
Referenz: 2038-1
Abschnitt: Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
 

§ 5 HmbGleiG – Vorrang des unterrepräsentierten Geschlechts

(1) Bei der Begründung eines Dienst-, Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnisses, der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder der Beförderung in einem Bereich, in dem ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, sind Personen dieses Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen, bis die Unterrepräsentanz beseitigt ist.

(2) Wenn ein Bereich gemäß § 3 Absatz 3 zu wenige Beschäftigte umfasst und damit als Bezugsgröße für Beförderungs- und Auswahlentscheidungen nicht geeignet ist, ist er mit der darunterliegenden Besoldungs- und Entgeltgruppe beziehungsweise den darunterliegenden Besoldungs- und Entgeltgruppen zusammen zu fassen, solange die Summe der Beschäftigten fünf - einschließlich der zu besetzenden Position - nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes ausnahmsweise auch vergleichbare Arbeitsplätze dienststellenübergreifend zu einem Bereich zusammengefasst werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGleiG,HH - Hamburgisches Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 11, Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern/