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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FamFG - Familiensachen/Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/§§ 433 - 484, Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen/§§ 454 - 464, Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern/
Dokument
§ 455 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen → Abschnitt 4 – Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 455 FamFG – Antragsberechtigter
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FamFG - Familiensachen/Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/§§ 433 - 484, Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen/§§ 454 - 464, Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern/
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