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§ 464 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen → Abschnitt 4 – Aufgebot von Nachlassgläubigern

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 464 FamFG – Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FamFG - Familiensachen/Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/§§ 433 - 484, Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen/§§ 454 - 464, Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern/
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