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§ 129a FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen → Unterabschnitt 1 – Verfahren in Ehesachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 129a FamFG – Vorrang- und Beschleunigungsgebot

1Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.

Zu § 129a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FamFG - Familiensachen/Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/§§ 111 - 270, Buch 2 - Verfahren in Familiensachen/§§ 121 - 150, Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen/§§ 121 - 132, Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen/
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