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§ 18 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 18 BestattG – Widmung, Schließung

(1) Widmung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen werden durch Gesetz geregelt. Die bestehenden Friedhöfe ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Teile von Friedhöfen können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses von der zuständigen Behörde geschlossen und entwidmet, einzelne Grabstätten aufgehoben werden.

(3) Durch die Schließung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. Die Schließung oder Entwidmung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten werden öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten benachrichtigt, sofern ihre Anschrift der zuständigen Behörde bekannt ist.

(4) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen, so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Überlassungszeit auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - in eine andere Grabstätte umzubetten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 17 - 31, Abschnitt 3 - Staatliches Friedhofswesen/