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§ 4 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 4 BestattG – Auskunftspflicht

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die verstorbene Person vor ihrem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben und Personen, mit denen die verstorbene Person zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden Ärztin oder dem die Leichenschau vornehmenden Arzt und der zuständigen Behörde die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Außerdem sind die Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Leichenwesen/