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§ 14 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbRDG – Umfang der Genehmigung (1)

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Die Genehmigung muss die Art der einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-ldentifizierungsnummern (§ 59 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) enthalten. Für jedes einzelne Fahrzeug wird die Genehmigung entweder für den Krankentransport oder für die Notfallrettung erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von Krankentransporten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG 1992,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Teil - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/
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