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§ 8 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbRDG – Mitwirkung Dritter (1)

Die zuständige Behörde kann Dritte mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betrauen, wenn diese zur ständigen Wahrnehmung dieser Aufgaben in eigener Finanzverantwortung bereit und in der Lage sind. Die betrauten Personen haben insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Eignung des Personals, die notwendige Ausstattung und die von der zuständigen Behörde festgelegte Einsatzbereitschaft sowie die reibungslose Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde gewährleistet sind. Eignung und Leistungsstand können jederzeit überprüft werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG 1992,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 6 - 10b, Zweiter Teil - Öffentlicher Rettungsdienst/