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§ 19 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbRDG – Leistungspflicht (1)

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,
  2. 2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.

Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.

(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG 1992,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Teil - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/