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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung/
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§ 22 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Teil – Justizverwaltung
§ 22 HmbAGGVG
Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung/
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