Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HeilBerG M-V – Organe der Kammer

(1) Organe der Kammer sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand.

Die Organe der Kammer und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 1 - 30, Abschnitt I - Die Kammern/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.