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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 34 - 43, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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§ 34 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 34 HeilBerG M-V – Bezeichnungen
Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf besondere Qualifikationen in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. Die Kammer kann für die in Satz 1 genannten Bezeichnungen andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 34 - 43, Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187963,35
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