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§ 67 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HeilBerG M-V – Richter

(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt ein Berufsrichter, der Richter auf Lebenszeit sein muss.

(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.

(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richter an, die denselben Beruf ausüben wie der Beschuldigte.

(4) Die berufsrichterliche Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.

(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes werden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(6) Das Justizministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.

(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 60 - 96, Abschnitt IV - Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht/
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