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§ 75 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HeilBerG M-V – Form der Klage

Die Klage wird durch Vorlage einer Anklageschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht erhoben. Sie muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 60 - 96, Abschnitt IV - Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht/
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