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§ 77 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HeilBerG M-V – Beschlussverfahren

(1) Bei leichteren Berufsvergehen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem Verfahren kann nur eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Vor der beabsichtigten Entscheidung sind der Beschuldigte und der Vorstand der Kammer anzuhören.

(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt der Beschluss nach Absatz 1 als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 60 - 96, Abschnitt IV - Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht/