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§ 94a HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 94a HeilBerG M-V – Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot

(1) Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Entscheidung geführt haben, sind fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens, Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 sind zehn Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 beginnen mit dem Tag, an dem die berufsrechtlichen Maßnahmen unanfechtbar geworden sind. Sie enden nicht, solange

  1. 1.

    ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder

  2. 2.

    die Aufbewahrungsfrist für eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht abgelaufen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 60 - 96, Abschnitt IV - Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht/
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