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§ 11a HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 11a HeilBerG M-V – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen

(1) Die Kammern dürfen Gesundheitsdaten ihrer Mitglieder sowie von Dritten verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer den Kammern gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, dürfen die Kammern die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds auch dann verarbeiten, wenn diese durch andere öffentliche Stellen zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.

(3) Die Kammern dürfen die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung weiterverarbeiten, soweit die Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe durch andere Stellen erforderlich ist. § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt- Informationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu den Aktualisierungen nach Satz 1 gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 1 - 30, Abschnitt I - Die Kammern/
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