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§ 30 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HeilBerG M-V – Vertretung der Kammer

(1) Der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen.

(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch den Präsidenten der Kammer, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Stellvertreter, vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Versorgungsausschusses, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, unterschrieben werden. Das gilt nicht nur Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 1 - 30, Abschnitt I - Die Kammern/
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