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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 51 - 53, Unterabschnitt 4 - Weiterbildung der Apotheker/
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§ 53 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apotheker
§ 53 HeilBerG M-V – Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 51 - 53, Unterabschnitt 4 - Weiterbildung der Apotheker/
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