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§ 53 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apotheker

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HeilBerG M-V – Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HeilBerG M-V,MV - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 34 - 59, Abschnitt III - Weiterbildung/§§ 51 - 53, Unterabschnitt 4 - Weiterbildung der Apotheker/
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