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§ 17 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung. Es kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn alle Beteiligten auf sie verzichten, in den Verfahren nach § 14 Nummern 8 und 9 ist ein Verzicht nicht zulässig. In Verfahren nach § 14 Nummer 6 kann das Verfassungsgericht auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn Beteiligte nicht vorhanden sind.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung und veranlasst die Ladung. Sie bzw. er ist befugt, vorbereitende Anordnungen zu treffen; § 273 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Eine Abschrift der vorbereitenden Anordnung ist allen in der Sache mitwirkenden Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern zu übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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