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§ 24 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 VerfGG

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Beteiligte können ein Mitglied des Verfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in die Verhandlung eingelassen haben.

(3) Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, an dem das abgelehnte Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken. Sind mehrere Mitglieder des Verfassungsgerichtes abgelehnt, entscheidet das Verfassungsgericht über jedes einzelne Ablehnungsgesuch in der Reihenfolge des Eingangs gesondert.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt worden ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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