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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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§ 19 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 19 VerfGG
(1) Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, können nur von denjenigen Mitgliedern des Verfassungsgerichts gefällt werden, die dieser Verhandlung ununterbrochen beigewohnt haben.
(2) Schriftliche Abstimmung, insbesondere im Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern, ist unzulässig.
(3) Das Verfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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