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§ 52 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 VerfGG

Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung des Grundgesetzes oder der Verfassung enthalten, gegen die die bzw. der Angeklagte verstoßen haben soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 50 - 61, 8. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 8/
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