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§ 60 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht erkennt auf eine der in Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die nach § 57 Absatz 1 getroffenen Anordnungen kraft Gesetzes. Im Falle der Entlassung aus dem Amt entscheidet das Verfassungsgericht im Urteil über die nach § 57 Absatz 1 einbehaltenen Beträge und darüber, ob, in welcher Höhe und für welche Zeit ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist. Führt die Entscheidung nicht zur Entlassung aus dem Amt, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

(2) Erkennt das Verfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils ein.

(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug dem Senat.

(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist der Bürgerschaft, dem Senat und der bzw. dem Angeklagten zu übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 50 - 61, 8. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 8/
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