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§ 65d VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 65d VerfGG

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende Mitglied.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 65a - 65d, IV. Teil - Verzögerungsbeschwerde/
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