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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 65a - 65d, IV. Teil - Verzögerungsbeschwerde/
Dokument
§ 65d VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
IV. Teil – Verzögerungsbeschwerde
§ 65d VerfGG
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende Mitglied.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 65a - 65d, IV. Teil - Verzögerungsbeschwerde/
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