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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/
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§ 8 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung
§ 8 VerfGG
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts scheiden aus dem Verfassungsgericht aus, wenn sie ihre Wählbarkeit nach den §§ 2 und 3 verlieren.
(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/
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