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§ 8 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts scheiden aus dem Verfassungsgericht aus, wenn sie ihre Wählbarkeit nach den §§ 2 und 3 verlieren.

(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/