Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 VerfGG

(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr.




§ 2 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, im öffentlichen Leben erfahren sein und die Wählbarkeit zur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg besitzen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.




§ 3 VerfGG

(1) Die in Artikel 65 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg genannten Personen und Verwaltungsangehörige sind nicht wählbar. Verwaltungsangehörige sind auch die Mitglieder der Bezirksversammlungen einschließlich ihrer Ausschüsse.

(2) Als Verwaltungsangehörige gelten nicht Professorinnen und Professoren, die an einer Hamburger Hochschule lehren, sowie Ruhestandsbeamtinnen und -beamte und entpflichtete Professorinnen und Professoren.




§ 4 VerfGG

(1) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts ohne Aussprache in geheimer Wahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt.

(2) Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, zur Wahl vor.




§ 5 VerfGG

Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (vertretendes Mitglied) zu wählen. Die für die Mitglieder des Verfassungsgerichts geltenden Vorschriften sind auf die vertretenden Mitglieder entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt.




§ 6 VerfGG

Sie Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.




§ 7 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts leisten vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft den folgenden Eid:

  • "Ich schwöre, dass ich als gerechte Richterin alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."

Richter leisten den Eid mit der Formulierung "gerechter Richter".

(2) Der Eid kann mit religiöser Beteuerungsformel geleistet werden.




§ 8 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts scheiden aus dem Verfassungsgericht aus, wenn sie ihre Wählbarkeit nach den §§ 2 und 3 verlieren.

(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken.




§ 9 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts alsbald auszusprechen. Die Entlassung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spricht die Vertreterin bzw. der Vertreter aus.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, dass ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Amtsausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Die Entlassung oder die Entbindung vom Amte spricht das Verfassungsgericht auf Antrag von Senat oder Bürgerschaft durch Beschluss aus; der Senat unterrichtet die Bürgerschaft von der Antragsstellung. § 8 Absatz 2 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Verfassungsgericht das Mitglied vorläufig des Amtes entheben. Die vorläufige Enthebung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.




§ 10 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Sind die bzw. der Vorsitzende und das vertretende Mitglied verhindert, so nimmt das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Verfassungsgerichts den Vorsitz wahr.

(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts und die sie vertretenden Mitglieder verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder vertretende Mitglieder anwesend sind.




§ 11 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Das Verfassungsgericht hat eine Geschäftsstelle und einen wissenschaftlichen Dienst. Deren Aufgaben werden durch eigene oder abgeordnete hamburgische Beschäftigte oder im Wege der Amtshilfe (§ 30) wahrgenommen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichts bestimmt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einrichtung und der Geschäftsgang werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungsgericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung beschließt. Die Geschäftsordnung ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Das Verfassungsgericht erhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung.




§ 12 VerfGG

Das Verfassungsgericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Umschrift "Das Hamburgische Verfassungsgericht".




§ 13 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar

die Präsidentin bzw. der Präsident306,78 Euro
  
das sie oder ihn vertretende Mitglied230,08 Euro
  
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts204,52 Euro
  
die übrigen vertretenden Mitglieder102,26 Euro

(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften bestimmt.




§ 14 VerfGG

Das Verfassungsgericht entscheidet

  1. 1.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung);

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 2 der Verfassung);

  3. 3.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen bestehen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 3 der Verfassung);

  4. 4.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts herrschen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung);

  5. 5.

    in den Fällen der §§ 26 und 27 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung;

  6. 6.

    an Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung);

  7. 7.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft von Abgeordneten betreffen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 7 der Verfassung) oder welche den Erwerb dieser Mitgliedschaft zum Inhalt haben;

  8. 8.

    auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze der Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 8 der Verfassung);

  9. 9.

    auf Antrag des Senats über die Aberkennung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung für ausgeschiedene Mitglieder des Senats (§ 17 des Senatsgesetzes);

  10. 10.

    in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.




§ 15 VerfGG

(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach § 14 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen. Die Veröffentlichung obliegt dem Senat.




§ 16 VerfGG

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren diejenigen Vorschriften entsprechende Anwendung, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.




§ 16a VerfGG

(1) Abweichend von § 169 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

  1. 1.

    in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

  2. 2.

    bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.




§ 17 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung. Es kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn alle Beteiligten auf sie verzichten, in den Verfahren nach § 14 Nummern 8 und 9 ist ein Verzicht nicht zulässig. In Verfahren nach § 14 Nummer 6 kann das Verfassungsgericht auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn Beteiligte nicht vorhanden sind.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung und veranlasst die Ladung. Sie bzw. er ist befugt, vorbereitende Anordnungen zu treffen; § 273 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Eine Abschrift der vorbereitenden Anordnung ist allen in der Sache mitwirkenden Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern zu übersenden.




§ 18 VerfGG

(1) Die mündliche Verhandlung ist in der Besetzung durchzuführen, in der sie begonnen hat. Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichts verhindert, an der weiteren Verhandlung teilzunehmen, ist die Verhandlung von neuem zu beginnen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Zur Protokollführung zieht die Präsidentin bzw. der der Präsident am Sitz des Verfassungsgerichts tätige Bedienstete heran.




§ 19 VerfGG

(1) Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, können nur von denjenigen Mitgliedern des Verfassungsgerichts gefällt werden, die dieser Verhandlung ununterbrochen beigewohnt haben.

(2) Schriftliche Abstimmung, insbesondere im Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern, ist unzulässig.

(3) Das Verfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.




§ 20 VerfGG

(1) Die Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen als Urteil, die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(2) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.




§ 21 VerfGG

(1) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Mitgliedern des Verfassungsgerichts, die bei ihnen mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

(2) Urteile sind sodann unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe in öffentlicher Sitzung zu verkünden.

(3) Alle Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.




§ 22 VerfGG

(1) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; die Jüngeren stimmen vor den Älteren. Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter stimmen zuerst. Zuletzt stimmt die bzw. der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Alle bei der Beratung Anwesenden sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für das Abstimmungsverhältnis, sofern es nicht in der Entscheidung mitgeteilt wird.

(3) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.

(4) Das Verfassungsgericht kann in seinen Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen.




§ 23 VerfGG

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 41 Zivilprozessordnung erfüllt sind.

(2) Ein Mitglied ist ferner ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache schon von Amts oder Berufs wegen tätig ist. Als Tätigkeit in diesem Sinne gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren oder in einem parlamentarischen Beschlussverfahren.




§ 24 VerfGG

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Beteiligte können ein Mitglied des Verfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in die Verhandlung eingelassen haben.

(3) Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, an dem das abgelehnte Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken. Sind mehrere Mitglieder des Verfassungsgerichtes abgelehnt, entscheidet das Verfassungsgericht über jedes einzelne Ablehnungsgesuch in der Reihenfolge des Eingangs gesondert.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt worden ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.




§ 25 VerfGG

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtslehrerin bzw. einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. (1)

(2) Das Verfassungsgericht kann Beteiligten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beiordnen.

(3) Die Bürgerschaft und ihre Abgeordneten können sich, soweit sie nach der Verfassung oder nach einem Gesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auch durch Abgeordnete vertreten lassen.

(4) Der Senat kann sich durch seine Mitglieder, durch Staatsrätinnen und Staatsräte oder durch Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vertreten lassen.

(5) Als Beistände kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts auch andere Personen zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 80 bis 87 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440) dient Artikel 2 Nummer 2 (Neufassung von § 25 Absatz 1 erster Halbsatz) der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).




§ 26 VerfGG

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich bei dem Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind abzugeben.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident lässt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die erforderliche Zahl von Abschriften ihrer Schriftsätze für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.




§ 27 VerfGG

(1) Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrages hingewiesen worden ist.

(2) § 19 Absatz 2 findet keine Anwendung.




§ 28 VerfGG

Das Verfassungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.




§ 29 VerfGG

(1) Die Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht der Akteneinsicht.

(2) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident; gegen seine Entscheidung kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

(3) Die Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter können sich aus den Akten, die ihnen zur Einsicht vorgelegt werden, durch die Geschäftsstelle beglaubigte Abschriften erteilen lassen.

(4) Vorbereitende Arbeiten, wie Gutachten der Berichterstatterinnen und Berichterstatter und Entwürfe von Entscheidungen und Verfügungen, sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.




§ 30 VerfGG

(1) Die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Der Senat, die Behörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amtshilfe zu leisten.




§ 31 VerfGG

Das Verfassungsgericht kann das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.




§ 32 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung,

(2) Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Fragen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.




§ 33 VerfGG

Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 14 Nummern 8 und 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.




§ 34 VerfGG

(1) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen.

(2) Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Verfassungsgericht.




§ 35 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; geschieht dies, so ergeht die Entscheidung als Beschluss.

(2) Gegen einen Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet das Verfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(3) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern das Verfassungsgericht keine andere Frist bestimmt oder die einstweilige Anordnung nicht früher aufhebt.




§ 36 VerfGG

Das Verfassungsgericht kann das Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn die Feststellungen oder die Entscheidung m diesem Verfahren für seine Entscheidung von Bedeutung sein können.




§ 37 VerfGG

Der Senat führt die Entscheidung des Verfassungsgerichts aus.




§ 38 VerfGG

Wenn der Senat den Antrag stellt, sind die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte. Wird der Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so sind die Antragsteller, die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte.




§ 39 VerfGG

(1) Der Antrag hat die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit ist.

(2) Ein Antrag von Abgeordneten der Bürgerschaft ist von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten zu unterschreiben. In dem Antrag ist eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.




§ 39a VerfGG

Anträge können nur von der Bürgerschaft, dem Senat und den in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe gestellt werden und sich auch nur gegen sie richten.




§ 39b VerfGG

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller geltend macht, dass sie bzw. er durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.




§ 39c VerfGG

(1) Den Parteien können in jeder Lage des Verfahrens andere in Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Verfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens der Bürgerschaft und dem Senat Kenntnis.




§ 39d VerfGG

Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.




§ 40 VerfGG

Die Bestimmungen des § 38 finden Anwendung.




§ 41 VerfGG

(1) Der Antrag hat die Bestimmungen zu bezeichnen, aus denen die Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel hergeleitet werden.

(2) Er ist nur zulässig, wenn eine bzw. einer der Antragsberechtigten

  1. a)
    Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung oder abgeleitetes Landesrecht wegen seiner Unvereinbarkeit mit den Landesgesetzen für nichtig hält

    oder
  2. b)
    Landesrecht oder abgeleitetes Landesrecht für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Dienststelle des Landes das Landesrecht als unvereinbar mit der Verfassung oder das abgeleitete Landesrecht als unvereinbar mit den Landesgesetzen nicht angewandt hat.

(3) § 39 Absatz 2 findet Anwendung.




§ 42 VerfGG

Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Verfassung oder abgeleitetes Landesrecht mit einem Landesgesetz unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest.




§ 43 VerfGG

Die Bestimmungen der §§ 38 und 39 Absatz 2 finden Anwendung. Die Bestimmung des § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.




§ 43a VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 26 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens. Stellt ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft den Antrag, so sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller am Verfahren vor dem Verfassungsgericht beteiligt.

(2) Die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens handeln durch ihre nach § 3 Absatz 2 Nummer 3, § 25a Absatz 1 Satz 2 oder § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes Vertretungsberechtigten.

(3) Wird der Antrag von den Initiatorinnen bzw. den Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens oder von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so ist im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.




§ 43b VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat und die Initiatoren der Volksinitiative; in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes der Senat und die Initiatorinnen bzw. Initiatoren des Referendumsbegehrens. § 43a Absatz 2 findet Anwendung. Die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens haben im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.

(2) Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Volksabstimmungsgesetzes sind die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.




§ 43c VerfGG

(1) Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren nach § 27 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens. § 43a Absatz 2 findet Anwendung. Stellen ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft, einzelne Wahlberechtigte oder Gruppen von Wahlberechtigten den Antrag, so sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller am Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht beteiligt.

(2) Wird der Antrag von den Initiatorinnen bzw. den Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft oder von einer Gruppe von Wahlberechtigten gestellt, so ist im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.




§ 44 VerfGG

(1) Hält ein Gericht ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen.

(2) Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. In der Begründung ist insbesondere anzugeben, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung abhängt und mit welcher Bestimmung der Verfassung das Gesetz oder die Rechtsverordnung nach Auffassung des Gerichts unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig davon, ob die Nichtigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung im Verfahren gerügt worden ist.




§ 45 VerfGG

Das Verfassungsgericht entscheidet nur die Rechtsfrage, ob das Gesetz oder die Rechtsverordnung gültig oder nichtig ist.




§ 46 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht hat Bürgerschaft und Senat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit als Beteiligte beitreten.

(2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens, das nach § 44 Absatz 1 ausgesetzt worden ist, Gelegenheit zur Äußerung. Es kann sie zur mündlichen Verhandlung laden. In der Verhandlung müssen sie durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; § 25 Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.




§ 47 VerfGG

(1) Eine Beschwerde können erheben:

  1. 1.
    Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
  2. 2.
    Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Gruppe der Bürgerschaft,
  4. 4.
    eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.




§ 48 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss weitere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.

(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Verfahren jederzeit beitreten.




§ 49 VerfGG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Bürgerschaft zu erheben. In den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft an die Beschwerdeberechtigte bzw. den Beschwerdeberechtigten.




§ 49a VerfGG

Wird eine Entscheidung der Bürgerschaft, welche den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betrifft, mit der Beschwerde angefochten, so kann das Hamburgische Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten, anordnen.




§ 50 VerfGG

(1) Stellt die Bürgerschaft gegen ein Mitglied des Rechnungshofs den Antrag nach Artikel 65 Absatz 3 Ziffer 8 der Verfassung (§ 14 Nummer 8), so wird der Antrag als Anklage, das Mitglied des Rechnungshofs als Angeklagte bzw. Angeklagter bezeichnet.

(2) Eine Anklage ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis der Bürgerschaft sechs Monate oder seit dem Verstoß drei Jahre verflossen sind.

(3) Die Anklage wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Bürgerschaft vertreten. Sie bzw. er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss.




§ 51 VerfGG

(1) Beteiligte sind die Bürgerschaft und die bzw. der Angeklagte.

(2) Der Senat kann dem Verfahren jederzeit als Beteiligter beitreten.




§ 52 VerfGG

Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung des Grundgesetzes oder der Verfassung enthalten, gegen die die bzw. der Angeklagte verstoßen haben soll.




§ 53 VerfGG

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch die Auflösung der Bürgerschaft oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.




§ 54 VerfGG

(1) Für das Verfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Für jede der bzw. dem Angeklagten nachteilige Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.




§ 55 VerfGG

(1) Die Bürgerschaft kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme bedarf der Zustimmung der bzw. des Angeklagten.

(3) Wird die Anklage zurückgenommen, so stellt das Verfassungsgericht das Verfahren durch Beschluss ein, sobald der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eine Ausfertigung des Beschlusses der Bürgerschaft zugegangen ist und die bzw. der Angeklagte die Zustimmung erklärt hat. Ist dem Beschluss die Zustimmungserklärung der bzw. des Angeklagten nicht beigefügt, so fordert die Präsidentin bzw. der Präsident die Angeklagte bzw. den Angeklagten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Zustimmung schriftlich zu erklären; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als verweigert.




§ 56 VerfGG

Solange ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht anhängig ist, wird ein wegen desselben Sachverhalts bei dem Disziplinargericht anhängiges Verfahren ausgesetzt, es sei denn, dass das Verfassungsgericht von der Befugnis nach § 36 Gebrauch macht. Erkennt das Verfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt, auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Fall wird es fortgesetzt.




§ 57 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung die Angeklagte bzw. den Angeklagten auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig des Dienstes entheben. Dabei kann gleichzeitig angeordnet werden, dass der Beamtin bzw. dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten wird.

(2) Das Verfassungsgericht kann vorbereitende Maßnahmen treffen, insbesondere eine Durchsuchung oder Beschlagnahme anordnen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) wird insoweit eingeschränkt.




§ 58 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn die Vertreterin bzw. der Vertreter der Anklage oder die bzw. der Angeklagte sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

(3) Die Untersuchungsrichterin bzw. der Untersuchungsrichter hat der bzw. dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Die bzw. der Angeklagte soll von wichtigen oder neuen Beweisergebnissen unterrichtet werden, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann.

(4) Zur Protokollführung zieht die Präsidentin bzw. der Präsident am Sitz des Verfassungsgerichts tätige Bedienstete heran.

(5) Über Beschwerden gegen Maßnahmen des Untersuchungsrichters entscheidet das Verfassungsgericht.




§ 59 VerfGG

(1) Zur mündlichen Verhandlung ist die bzw. der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne sie bzw. ihn verhandelt werden kann, wenn sie bzw. er ohne ausreichenden Grund ausbleibt oder sich entfernt.

(2) Die Grundlage der mündlichen Verhandlung bildet die Anklageschrift der Bürgerschaft.

(3) An die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung) tritt der Bericht der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des Berichterstatters über den Inhalt der Anklageschrift.




§ 60 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht erkennt auf eine der in Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die nach § 57 Absatz 1 getroffenen Anordnungen kraft Gesetzes. Im Falle der Entlassung aus dem Amt entscheidet das Verfassungsgericht im Urteil über die nach § 57 Absatz 1 einbehaltenen Beträge und darüber, ob, in welcher Höhe und für welche Zeit ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist. Führt die Entscheidung nicht zur Entlassung aus dem Amt, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

(2) Erkennt das Verfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils ein.

(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug dem Senat.

(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist der Bürgerschaft, dem Senat und der bzw. dem Angeklagten zu übersenden.




§ 61 VerfGG

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten von Verurteilten und nur auf ihren Antrag oder nach ihrem Tode auf Antrag von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten der auf- und absteigenden Linie oder Geschwister unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt.

(2) Einen Wiederaufnahmeantrag kann auch die Bürgerschaft stellen.

(3) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt.

(4) Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.

(5) In der erneuten mündlichen Verhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.




§ 62 VerfGG

Für das Verfahren nach § 14 Nummer 9 finden die §§ 50 Absatz 2, 54, 55, 57 Absatz 2, 58, 59 und 61 entsprechende Anwendung.




§ 63 VerfGG

(1) Das ausgeschiedene Mitglied des Senats wird als Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner bezeichnet.

(2) Beteiligte sind der Senat und die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner.




§ 64 VerfGG

Der Antrag muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen der Antrag gestellt wird, die Beweismittel und die Vorschriften enthalten, gegen die die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner verstoßen haben soll.




§ 65 VerfGG

Das Verfassungsgericht erkennt auf eine der in § 17 des Senatsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens.




§ 65a VerfGG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens als Beteiligte oder Beteiligter dieses Verfahrens oder als Beteiligte oder Beteiligter eines zur Herbeiführung der Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Dies gilt nicht für Verfassungsorgane, Teile dieser Organe, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Verfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung nach Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung; ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Verfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.




§ 65b VerfGG

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.




§ 65c VerfGG

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.




§ 65d VerfGG

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende Mitglied.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar.




§ 66 VerfGG

(1) Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht werden keine Kosten erhoben, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Beschwerde nach § 14 Nummer 7 zurückgewiesen, so kann das Verfassungsgericht der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 10 Euro bis zu 500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Gebühr wird nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsgesetz vom 11. März 1937 (BGBl. III 365-1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269), in der jeweils geltenden Fassung eingezogen.

(3) Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes erhoben.




§ 67 VerfGG

(1) Wird im Verfahren nach § 14 Nummer 8 die bzw. der Angeklagte oder im Verfahren nach § 14 Nummer 9 die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner freigesprochen, so sind ihr bzw. ihm die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Antrag in dem Verfahren nach § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft als begründet erweist.

(2) Erweist sich ein Antrag der Initiatorinnen und Initiatoren einer Volksinitiative oder Referendumsbegehren, einzelner Stimmberechtigter oder einer Gruppe von Stimmberechtigten nach § 27 des Volksabstimmungsgesetzes als begründet, sind den Antragstellerinnen oder Antragstellern die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) Das Verfassungsgericht kann in allen übrigen Fällen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.