Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremVerfSchG – Pflichten der empfangenden Stelle

Die empfangende Stelle prüft, ob die ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so hat sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Die Vernichtung und die Löschung können unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.