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§ 2 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremVerfSchG – Zuständigkeit und Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung beim Senator für Inneres. Sie führt die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz". Sie nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Die Aufsicht über die Verfassungsschutzbehörde führt die Behördenleitung des Senators für Inneres.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Senator für Inneres tätig werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
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