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§ 6d BVO NRW
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6d BVO NRW – Rehabilitationssport und Funktionstraining

(1) Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und ärztlich verordnetes Funktionstraining sind beihilfefähig

  1. 1.

    zur Vorbeugung einer Behinderung,

  2. 2.

    zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile oder

  3. 3.

    im Anschluss an eine abgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 6, 6a oder 7 Absatz 4.

Die Maßnahmen müssen unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden.

(2) Beihilfefähig sind ausschließlich die in der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger der Sozialversicherung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Maßnahmen und nur Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den Rehabilitationsträgern vereinbart hat.

(3) Nicht beihilfefähig sind Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder für allgemeine Fitness-Übungen und -Geräte, für notwendige Sportbekleidung sowie die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Dies gilt auch für die Aufwendungen einer ggf. notwendigen Begleitperson.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO NRW,NW - Beihilfenverordnung NRW/
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