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Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker
(Heilberufsgesetz - HeilBerG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
I. Abschnitt  
Die Kammern 1 bis 7
  
II. Abschnitt  
Die Aufgaben der Kammern 8 bis 11a
  
III. Abschnitt  
Organe der Kammern 12 bis 26
  
IV. Abschnitt  
Berufsausübung 27 bis 30
  
V. Abschnitt  
Weiterbildung 31 bis 56
  
  31 bis 41a
  
1. Unterabschnitt  
Weiterbildung der Ärzte 42 bis 44
  
2. Unterabschnitt  
Weiterbildung der Zahnärzte 45 bis 47
  
3. Unterabschnitt  
Weiterbildung der Tierärzte 48 bis 50
  
4. Unterabschnitt  
Weiterbildung der Apotheker 51 bis 53
  
5. Unterabschnitt  
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 54 bis 56
  
VI. Abschnitt 57 bis 60
  
VII. Abschnitt  
Schlichtungswesen 61
  
VIIa. Abschnitt  
Rügerecht 61a
  
VIII. Abschnitt  
Die Berufsgerichtsbarkeit 62 bis 91
  
IX. Abschnitt  
Die Staatsaufsicht 92 bis 93
  
X. Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen 93a bis 94
  
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Anlage


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/
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