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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BezWG,BY - Bezirkswahlgesetz/
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Art. 2 BezWG
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Landesrecht Bayern
Art. 2 BezWG – Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4 , Abs. 6 des Landeswahlgesetzes - LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.
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