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Art. 2 BezWG
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BezWG
Gliederungs-Nr.: 2021-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BezWG – Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk

Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4 , Abs. 6 des Landeswahlgesetzes - LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BezWG,BY - Bezirkswahlgesetz/
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