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§ 74 SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht

Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IX
Gliederungs-Nr.: 860-9-3
Normtyp: Gesetz

§ 74 SGB IX – Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

  1. 1.

    den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

  2. 2.

    eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und

  3. 3.

    im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

2 § 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.

(3) 1Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. 2Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. 3Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (1)

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.

Zu § 74: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 74 SGB IX.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 3 der Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung) vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1) können ab dem 1. Januar 2021 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 64 - 74, Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen/