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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AufnG,HB - Aufnahmegesetz/
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§ 4 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AufnG,HB - Aufnahmegesetz/
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