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§ 4 AufnG
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AufnG,HB - Aufnahmegesetz/