Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGG,HB - ArbeitsgerichtsbarkeitsG/
Dokument
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
§ 3 AGG
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
§ 3 AGG
Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGG,HB - ArbeitsgerichtsbarkeitsG/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=453561,4
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=453561,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.