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§ 7 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 KUV – Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben

(1) Dem Beschluss zur Umwandlung eines Regie- oder Eigenbetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz zu Grunde zu legen. Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen. Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte sind nach § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen.

(2) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens nicht vor, ist über diese gesondert zu beschließen. Die Entstehung des Kommunalunternehmens ist im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

(3) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens vor, gelten sämtliche Handlungen des bisherigen Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens als für das Kommunalunternehmen vorgenommen. Das Kommunalunternehmen muss spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag entstehen.

(4) Das Vermögen des Regie- oder Eigenbetriebs geht im Verfahren nach Abs. 2 mit dem Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz, im Verfahren nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens auf dieses über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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