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§ 8 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 KUV – Anmeldung zum Handelsregister

(1) Die Errichtung eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens hat dessen Vorstand beim Registergericht gemäß § 33 HGB anzumelden und dazu auch die kommunalrechtlich notwendigen Zustimmungsbeschlüsse vorzulegen.

(2) Eine Verschmelzung nach Art. 49 Abs. 2 KommZG hat der Vorstand des übernehmenden Kommunalunternehmens unter Vorlage der Vereinbarung und der Zustimmungsbeschlüsse sowohl zum Handelsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Unternehmens anzumelden.

(3) Im Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 KommZG hat der Vorstand die Verschmelzung unter Vorlage der geänderten Unternehmenssatzung sowie der Zustimmungsbeschlüsse beim Registergericht anzumelden. Für die Umwandlung eines Zweckverbands in ein gemeinsames Kommunalunternehmen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 KommZG gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Für Änderungen gilt § 34 HGB entsprechend.

(5) Die Vorschrift des § 22 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist nicht entsprechend anwendbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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