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Anlage 5 BVO NRW
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 BVO NRW – Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

(zu § 4 Absatz 1 und § 4j Absatz 2 und 3)

I.
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt voraus, dass die ärztlich oder zahnärztlich nach der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.3.2017 B2) in der jeweils geltenden Fassung verordnete Heilbehandlung aus einem der folgenden Bereiche von einer oder einem der nachfolgenden Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer erbracht wird und die Heilbehandlung dem jeweiligen Berufsbild der Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer entspricht:

  1. 1.

    Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

    1. a)

      Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,

    2. b)

      Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister,

    3. c)

      Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten.

  2. 2.

    Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

    1. a)

      Logopädinnen oder Logopäden,

    2. b)

      Sprachtherapeutinnen oder Sprachtherapeuten,

    3. c)

      staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

    4. d)

      Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

    5. e)

      klinische Linguistinnen oder klinische Linguisten,

    6. f)

      klinische Sprechwissenschaftlerinnen oder klinische Sprechwissenschaftler,

    7. g)

      bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

      1. aa)

        Sprachheilpädagoginnen oder Sprachheilpädagogen,

      2. bb)

        Diplomlehrerinnen oder -lehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

      3. cc)

        Diplomvorschulerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

      4. dd)

        Diplomerzieherinnen oder -erzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

    8. h)

      Diplompatholinguistinnen oder Diplompatholinguisten.

  3. 3.

    Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

    1. a)

      Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten,

    2. b)

      Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.

  4. 4.

    Podologie

    1. a)

      Podologinnen oder Podologen,

    2. b)

      medizinische Fußpflegerinnen oder medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung.

  5. 5.

    Ernährungstherapie

    1. a)

      Diätassistentinnen oder Diätassistenten,

    2. b)

      Oecotrophologinnen oder Oecotrophologen,

    3. c)

      Ernährungswissenschaftlerinnen oder Ernährungswissenschaftler.

II.
Beihilferechtlich angemessen sind nur die nachfolgenden Höchstbeträge:

Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis Heilbehandlungen

Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag
  Bereich Inhalation  
1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung 
a)als Einzelinhalation11,20 €
b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80 €
c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50 €
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 
2Radon-Inhalation 
a)im Stollen14,90 €
b)mittels Hauben18,20 €
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans (einmal je Behandlungsfall)16,50 €
4Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person61,10 €
5Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten26,80 €
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten42,50 €
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten53,10 €
8Krankengymnastik in einer Gruppe (zwei bis fünf Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer12,00 €
9Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (zwei bis vier Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer15,00 €
10Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten80,30 €
11Krankengymnastik im Bewegungsbad 
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten31,20 €
b)in einer Gruppe (zwei bis drei Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmereinschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten21,80 €
c)in einer Gruppe (vier bis fünf Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,60 €
12Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten32,20 €
13Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten19,00 €
14Bewegungsübungen 
a)als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten12,40 €
b)in einer Gruppe (zwei bis fünf Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,70 €
15Bewegungsübungen im Bewegungsbad 
a)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten31,20 €
b)in einer Gruppe (zwei bis drei Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten21,80 €
c)in einer Gruppe (vier bis fünf Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,60 €
16Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten, je Behandlungstag (Abschnitt 2 ist zu beachten)108,10 €
17Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu drei Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr (Abschnitt 3 ist zu beachten)50,40 €
18Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,80 €
Bereich Massagen  
19Massage einzelner oder mehrerer Körperteile 
a)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten19,60 €
b)Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,50 €
20Manuelle Lymphdrainage (MLD) 
a)Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten32,50 €
b)Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten48,70 €
c)Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten65,00 €
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig20,70 €
21Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten30,50 €
Bereich Palliativversorgung  
22Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten (Abschnitt 4 ist zu beachten)66,00 €
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
23Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten13,60 €
24Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 
a)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,60 €
b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 
aa)Teilpackung36,20 €
bb)Großpackung47,80 €
25Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,70 €
26Kaltpackung (Teilpackung) 
a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20 €
b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid20,30 €
27Heublumensack, Peloidkompresse12,10 €
28Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz6,10€
29Trockenpackung4,10€
30a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10 €
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10 €
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40 €
31a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe16,20 €
b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe26,40 €
32Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 
a)Teilbad12,10 €
b)Vollbad17,60 €
33Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,10 €
34Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 
a)Teilbad43,30 €
b)Vollbad52,70 €
35Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 
a)Teilbad37,90 €
b)Vollbad43,30 €
36Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,30 €
37Medizinisches Bad mit Zusatz 
a)Hand- oder Fußbad8,80 €
b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60 €
c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40 €
d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,10 €
38Gashaltiges Bad 
a)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,70 €
b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70 €
c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70 €
d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40 €
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10 €
39Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 37 Buchstabe a bis c und nach Nummer 38 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 37 Buchstabe d beihilfefähig. 
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung  
40Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten12,90 €
41Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,50 €
42Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten13,30 €
Bereich Elektrotherapie  
43Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,20 €
44Elektrostimulation bei Paresen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten16,90 €
45Iontophorese8,20 €
46Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,90 €
47Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten29,00 €
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie  
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig.111,20 €
49Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert: 30 Minuten, je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig.55,60 €
50Bericht an die verordnende Person6,20 €
51Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20 €
52Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen 
a)Richtwert: 30 Minuten49,40 €
b)Richtwert: 45 Minuten68,00 €
c)Richtwert: 60 Minuten86,50 €
53Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 
a)Gruppe (zwei Personen), Richtwert: 45 Minuten61,20 €
b)Gruppe (drei bis fünf Personen), Richtwert: 45 Minuten34,60 €
c)Gruppe (zwei Personen), Richtwert: 90 Minuten111,20 €
d)Gruppe (drei bis fünf Personen), Richtwert: 90 Minuten56,10 €
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)  
54Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80 €
55Einzelbehandlung 
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten45,20 €
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten60,90 €
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten76,20 €
d)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall 
aa)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten135,60 €
bb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten182,60 €
cc)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten152,40 €
56Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) 
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer35,90 €
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer48,70 €
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer60,30 €
57Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen) 
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer16,50 €
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer21,40 €
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 105 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer39,30 €
58Hirnleistungstraining als neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten50,10 €
59Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert: 120 Minuten, einmal je Behandlungsfall152,40 €
60Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer39,40 €
61Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (drei bis sechs Personen), Richtwert: 60 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer21,40 €
Bereich Podologie  
62Podologische Befundung, je Behandlung3,40 €
63Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten34,20 €
64Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten49,20 €
65Erstbefundung klein, Richtwert: 20 Minuten27,20 €
66Erstbefundung groß, Richtwert: 45 Minuten, einmal je Kalenderjahr54,50 €
67Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser96,40 €
68Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser52,80 €
69Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser48,30 €
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange92,00 €
71Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange52,60 €
72Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit16,80 €
73Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange25,20 €
Aufwendungen nach den Nummern 62 bis 64 sind nur beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom), einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms dienen. 
Bereich Ernährungstherapie  
74Ernährungstherapeutische Anamnese, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall77,40 €
75Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten, Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40 €
76Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei, Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig63,40 €
77Ernährungstherapeutische Anamnese, Richtwert: 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall38,70 €
78Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten38,70 €
79Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten77,40 €
80Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert: 60 Minuten77,40 €
81Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten27,10 €
82Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten54,20 €
Bereich Sonstiges  
83Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die verordnende Person1,30 €
84Ärztlich verordneter Hausbesuch12,10 €
85Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.22,40 €
86Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal14,70 €
87Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. 
88Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Aufwendungen der Nummern 55 d) aa) bis cc), 59 und 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen nach den Nummern 84 und 85 sind daneben nicht beihilfefähig.
22,40 €

Richtwert im Sinne des Abschnitts 1 ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung (inklusive Dokumentation). Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Richtwert für die Nachruhe: 20 bis 25 Minuten.

Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)

  1. 1.

    Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie, im Folgenden EAP, nach Abschnitt 1 Nummer 16 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist, durchgeführt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die EAP von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten, von Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen verordnet wird:

    1. a)

      Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

      1. aa)

        nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

      2. bb)

        Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      3. cc)

        nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

      4. dd)

        instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

      5. ee)

        lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50 Grad nach Cobb,

    2. b)

      Operation am Skelettsystem

      1. aa)

        posttraumatische Osteosynthesen,

      2. bb)

        Osteotomien der großen Röhrenknochen,

    3. c)

      prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

      1. aa)

        Schulterprothesen,

      2. bb)

        Knieendoprothesen,

      3. cc)

        Hüftendoprothesen,

    4. d)

      operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

      1. aa)

        Kniebandrupturen (mit Ausnahme des isolierten Innenbands),

      2. bb)

        Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

        1. aaa)

          operativ versorgter Bankard-Läsion,

        2. bbb)

          Rotatorenmanschettenruptur,

        3. ccc)

          schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

        4. ddd)

          Impingement-Syndrom,

        5. eee)

          Schultergelenkluxation,

        6. fff)

          tendinosis calcarea,

        7. ggg)

          periathritis humero-scapularis,

      3. cc)

        Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

      4. dd)

        Behandlung von Knorpelschäden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

    5. e)

      Amputationen.

  2. 2.

    Eine Verlängerung der EAP erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

  3. 3.

    Die EAP umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

    1. a)

      Krankengymnastische Einzeltherapie,

    2. b)

      Physikalische Therapie,

    3. c)

      Medizinisches Aufbautraining (MAT).

  4. 4.

    Werden Lymphdrainagen, Massagen, Bindegewebsmassagen, lsokinetik oder Unterwassermassagen zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 16 abgegolten.

  5. 5.

    Die Behandelten müssen die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining und Medizinische Trainingstherapie (MAT/MTT)

  1. 1.

    Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining und eine Medizinische Trainingstherapie (MAT/MTT) nach Abschnitt 1 Nummer 17 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

    1. a)

      das Training von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten, Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, Ärztinnen und Ärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin" verordnet wird,

    2. b)

      Therapieplanung und Ergebniskontrolle von Ärztinnen oder Ärzten der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

    3. c)

      jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird, die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

  2. 2.

    Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

  3. 3.

    Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von Ärztinnen oder Ärzten erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig:

    1. a)

      Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nach Abschluss der Behandlungsserie beihilfefähig.

    2. b)

      Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und begleitender krankengymnastischer Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern 506, analog 558 sowie analog 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

  4. 4.

    Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern nach § 4j Absatz 2 in Verbindung mit Nummer I erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 17.

  5. 5.

    Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Palliativversorgung

  1. 1.

    Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 22 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 umfasst sind.

  2. 2.

    Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

    1. a)

      passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

    2. b)

      aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -Insuffizienz,

    3. c)

      atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

    4. d)

      spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

    5. e)

      schlaffen Lähmungen,

    6. f)

      abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

    7. g)

      Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

    8. h)

      funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

    9. i)

      unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

  3. 3.

    Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 22 umfassen folgende Leistungen:

    1. a)

      Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

    2. b)

      Wahrnehmungsschulung,

    3. c)

      Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

    4. d)

      dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

    5. e)

      angepasstes, gerätegestütztes Training,

    6. f)

      Anwendung entstauender Techniken,

    7. g)

      Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

    8. h)

      ergänzende Beratung,

    9. i)

      Begleitung in der letzten Lebensphase,

    10. j)

      Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

    11. k)

      Hilfsmittelversorgung,

    12. l)

      interdisziplinäre Absprachen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO NRW,NW - Beihilfenverordnung NRW/Anhang/