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Art. 5 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 5 LJagdG – Zu § 5 BJagdG

(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können die Jagdbezirke abgerundet werden

  1. 1.
    durch Vertrag zwischen den Beteiligten;
  2. 2.
    von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

Die Abrundung von Jagdbezirken (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) ist der Vereinbarung der Beteiligten zu überlassen. Die Jagdbehörde soll jedoch von Amts wegen Regelungen treffen, wenn die Beteiligten zu keiner Vereinbarung im Sinne der Nummer 1 gelangen und aus Gründen der Jagdpflege eine Abrundung zweckmäßig erscheint. Die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes von Amts wegen verfügten Abrundungen bleiben wirksam, soweit ihre Voraussetzungen noch vorliegen.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 567 und 568 BGB sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 - 3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jagdbehörde den Vertrag beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Ist ein Jagdbezirk, der abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters.

(3) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Revierinhaber des Eigenjagdbezirks Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.

(4) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/