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§ 3 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LStatG – Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a obliegt, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, dem Statistischem Landesamt. Soweit für diese Statistiken Aufgaben von den Gemeinden durchzuführen sind und durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, ist zuständig

  1. 1.
    für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt,
  2. 2.
    für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Bei Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Gemeinden Aufgaben zu übertragen. Die Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Mitwirkung.

(3) Die zuständige Stelle für die Durchführung von Kommunalstatistiken ist im die Statistik anordnenden Ortsgesetz zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/