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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/
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§ 9 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
§ 9 BremBVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für die Schwangerschaftsüberwachung,
- 2.
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,
- 3.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
- 4.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,
- 5.
entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/
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