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§ 9 BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BremBVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung,

  2. 2.

    entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 10,

  3. 3.

    für die Hebamme und den Entbindungspfleger,

  4. 4.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- und Ersatzpflegekraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 gepflegt wird; § 4 Absatz 1 Nummer 4 Sätze 3 bis 5 sind anzuwenden,

  5. 5.

    entsprechend § 4 Absatz 1 Nummer 2 für das Kind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/
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