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§ 18 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LeichenG – Bestattungsart

(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden. Es gilt der Wille der verstorbenen Person. Ist dieser Wille nicht bekannt, entscheiden die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen. Sind keine Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorhanden, trifft diejenige Person die Entscheidung, die die Bestattung in Auftrag gibt.

(2) Die Bestattungsunternehmer und die bei ihnen beschäftigten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie bei einer Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod feststellen, soweit diese der zuständigen Behörde noch nicht bekannt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/