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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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§ 2 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
§ 2 VerwBehG
Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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